Deutschland hat ein Gesetz für Fernunterricht. Es stammt aus dem Jahr 1976, als Bildung per Brief verschickt wurde, als Werbetexte für Lernhefte in Rundfunksendungen verlesen wurden und als der Bundestag entschied, dass jemand aufpassen muss, ob die Brieflehrgänge taugen.
Dieses Gesetz entscheidet heute, welche Weiterbildung aus Steuermitteln gefördert wird. Und damit entscheidet es, in welche Formate Menschen mit Bildungsgutschein geschickt werden.
Die Antwort, meistens: synchrone Live-Sitzungen vor der Kamera. Frontalunterricht per Webcam, feste Zeiten, acht Stunden. Weil der Finanzierungsrahmen es verlangt. Nicht weil das pädagogisch das Richtige wäre.
Das Qualifizierungschancengesetz sollte das ändern. Die Idee war gut: Beschäftigte qualifizieren, bevor sie arbeitslos werden. Arbeitgeber zahlen den Lohn weiter, der Staat schießt über §82 SGB III die Kurskosten zu — je nach Betriebsgröße bis zu hundert Prozent. Eine Weiterbildungsrepublik. Versprochen.
Nur: Modernes Lernen passiert zu großen Teilen asynchron und informell: Videos, Aufgaben, Lernplattformen, Communities oder Networks of Practices. Zeitversetzt, ortsunabhängig, in den Momenten, in denen Berufstätige tatsächlich Kapazität haben. Das ist kein Nice-to-have. Es ist die einzige realistische Form von Weiterbildung für Menschen, die nicht acht Stunden am Stück aus dem Job herausgenommen werden können. Und die das Lernen gleich am Arbeitsplatz integrieren wollen.
Aber sobald ein Kurs überwiegend asynchron läuft und irgendjemand den Lernfortschritt “prüft”, greift das Fernunterrichtsschutzgesetz. Ob per Quiz, Chat, automatischer Rückmeldung oder Fallstudie, ist dabei egal. Der Kurs braucht eine staatliche Zulassung der ZFU, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Das Verfahren dauert sechs bis zwölf Monate und kostet ordentlich Geld. Pro Kurs. Die ZFU ist eine winzige Behörde mit rund 30 MitarbeiterInnen, Verwaltung eingeschlossen, für das gesamte Bundesgebiet.
Der Bundesgerichtshof hat das 2025 noch einmal klargestellt und den Anwendungsbereich erweitert: Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich, also auch wenn ein Unternehmen seine Beschäftigten qualifizieren lässt (BGH, Az. III ZR 109/24, 12. Juni 2025). Fernunterrichtsverträge ohne ZFU-Zulassung sind von Anfang an nichtig. Kein Vertrag, kein Anspruch, keine Förderung.
Das war keine Überraschung für den AZAV-Beirat. Es war eine Bestätigung.
Der Beirat nach §182 SGB III ist das Gremium, das die Empfehlungen für das geförderte Weiterbildungssystem macht. Elf Mitglieder: Bildungsverbände, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Ministerien, Akkreditierungsstelle. Die Bundesagentur für Arbeit beruft sie. Der Vorsitz rotiert zwischen DGB und BDA.
Im Sommer 2025 hat der Beirat — nach dem BGH-Urteil — seine Empfehlungen grundlegend verschärft: Nur synchroner Unterricht gilt als förderfähige Unterrichtszeit. Asynchrone Anteile müssen separat ausgewiesen werden. Die Kostenkalkulation für Förderprüfungen rechnet nur synchrone Stunden. Im Juni 2026 folgten weitere Präzisierungen zur häuslichen Lernumgebung und zum Standortmanagement.
Die Logik dahinter ist in sich geschlossen: Wenn AZAV-Unterricht zwingend synchron ist, sind Lehrende und Lernende zeitlich nicht getrennt. Das FernUSG greift nicht, was der BGH im Februar 2026 sogar explizit bestätigt hat (Az. III ZR 137/25): Reiner Live-Online-Unterricht gilt rechtlich nicht als Fernunterricht. Die ZFU bleibt außen vor. Bei Zehntausenden AZAV-Maßnahmen würde jede Lockerung eine Antragswelle erzeugen, die Köln nicht bewältigen kann. Die rechtliche Nichtigkeit ungenehmigter Verträge würde Rückforderungen in Milliardenhöhe nach sich ziehen.
Das System schützt sich selbst. Vollkommen rational.
Jetzt die Frage, die der Beirat nicht öffentlich stellt: Wer hat einen Vorteil davon, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz aus dem Jahr 1976 nicht reformiert wird?
Die traditionellen Bildungsträger haben über Jahrzehnte Immobilien gemietet, Dozentenstämme aufgebaut und teure synchrone Lerninfrastrukturen finanziert. Sie können mit skalierbaren Videokursen und selbstgesteuertem Lernen nicht mithalten. Die Gewerkschaft ver.di hat ein legitimes Interesse daran, dass Dozentinnen und Dozenten dauerhaft beschäftigt werden und nicht einmalig ein Video aufnehmen, das dann tausend Mal läuft. Die Bundesagentur bevorzugt Prüflogiken, die sich in Tabellen erfassen lassen: x synchrone Stunden, x TeilnehmerInnen eingeloggt, abgerechnet.
Das FernUSG ist nicht der Täter. Aber es ist der perfekte Komplize. Niemand im Beirat hat einen Anreiz, die Bundesregierung zu drängen, es zu reformieren. Also bleibt es, wie es ist. Und die Empfehlungen, die es unangetastet lassen, nennen sich Qualitätssicherung.
An dieser Stelle kommt der erwartbare Einwand: Mit lieblos zusammengeklickten Videokursen wurde in der Vergangenheit tatsächlich Schindluder getrieben. Träger haben veraltetes Material auf Lernplattformen geladen und Bildungsgutscheine dafür kassiert. Dieser Einwand hat seinen wahren Kern. Und er eignet sich hervorragend, um das System unverändert zu lassen.
Denn acht Stunden Kameraanwesenheit lösen das Missbrauchsproblem nicht. Wer wegschauen will, tut das auch mit eingeschalteter Webcam. Was hier als Qualitätssicherung gilt, ist Zeiterfassung mit Gesichtskontrolle.
Modernes EdTech misst Lernqualität längst präziser: über Meilensteine, Programmieraufgaben, Peer-Reviews und Fortschrittsanalysen. Gutes Corporate Learning setzt ohnehin zunehmend auf soziales Lernen: Peer-Austausch, Communities of Practice, kollaboratives Erarbeiten. Solche Formate und Instrumente existieren. Sie werden im AZAV-System nur nicht angewandt, weil die Prüflogik der Bundesagentur nicht dafür gebaut ist. Also bleibt man bei dem, was sich einfach kontrollieren lässt: Live-Zeit.
Das löst das Missbrauchsproblem nicht. Es versteckt es hinter einer Stechuhr.
Was das im Alltag bedeutet:
Berufstätige, die sich abends oder am Wochenende weiterbilden wollen, bekommen keinen geförderten Zugang zu modernen Formaten. Innovative Träger, die gute Lernarchitekturen aufgebaut haben, können sie im AZAV-System nicht refinanzieren. Bildungsträger bauen künstliche Livephasen in ihre Konzepte ein, weil der Finanzierungsrahmen es verlangt. Unternehmen verzichten auf §82, weil der administrative Aufwand die Förderquote nicht rechtfertigt — und weil die Anforderungen an Zeitdokumentation inzwischen so präzise sind, dass jede Lernplattform Login-Zeiten auf die Minute protokollieren muss.
Die Weiterbildungsquote der 25- bis 64-Jährigen liegt in Deutschland bei 9,3 Prozent. Der EU-Schnitt: 13,7 Prozent. 2015 betrug die Lücke zwei Prozentpunkte. Heute sind es 4,4. Die EU holt auf. Deutschland nicht.
Die Politik hat die Weiterbildungsrepublik versprochen. Was geliefert wurde, ist ein System, das synchrone Kameraanwesenheit mit Lernqualität gleichsetzt, das Besitzstandswahrung als Verbraucherschutz verkauft und ein Gesetz aus dem Jahr 1976 nicht anfasst, weil das für die richtigen Leute unbequem wäre.
Wer profitiert davon?
Nicht die, die lernen wollen.
